1 Begriffsbestimmungen
1.1 Das Einzelunternehmen Raphael Nagler wird im Folgenden „Vermieter“
genannt.
1.2 „Mieter“ sind natürliche oder juristische Personen, welche mit dem
Einzelunternehmen Raphael Nagler als Vermieter einen Mietvertrag (im
Folgenden kurz Vertrag) abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen
haben.
2 Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen (AMB)
2.1 Diese Mietbedingungen gelten für die gesamte weitere
Geschäftsverbindung zwischen dem Vermieter und dem Mieter, demnach für
sämtliche späteren Mietverträge, ganz gleich, ob diese schriftlich,
mündlich oder in welcher Form immer zustande kommen, und zwar auch dann,
wenn diese Verträge im Verhältnis zum ur-sprünglichen Mietgegenstand ganz
andere Mietsachen zum Gegenstand haben.
3 Mietsache, Eingriffe Dritter
3.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache gereinigt, in
einwandfreiem und funktionstüchtigem Zu-stand zum Gebrauch.
3.2 Es ist Sache des Mieters, die Eignung der Mietsache für den von ihm
beabsichtigten Zweck zu beurteilen. Eine diesbezügliche Fehleinschätzung
des Mieters berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
3.3 Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die
Mietsache nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt wird. Dennoch stattgefundene
Eingriffe Dritter wie etwa Pfändungen und dgl. hat der Mieter unter Angabe
aller relevanten Umstände dem Vermieter mittels eingeschriebenen Briefs
unter Anschluss aller Unterlagen unverzüglich anzuzeigen und noch vorher
dem Vermieter telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr
solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich
Anwaltskosten für außergerichtliche oder gerichtliche Schritte hat der
Mieter dem Vermieter zu ersetzen.
4 Mietbeginn und Mietdauer
4.1 Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der
Abholung bzw. Absendung gilt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung als
Miettag.
4.2 Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Stellt aber der
Mieter bei Vertragsende die Mietsache nicht zurück und erhebt der Vermieter
dagegen keinen Einwand, verlängert sich das Vertragsverhältnis auf
unbestimmte Zeit; dies zu jenen Konditionen, die diese AMB für Verträge auf
unbestimmte Zeit vorsehen.
4.3 Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge können jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgekündigt werden.
5 Abholung, Absendung, Rügeobliegenheit, Gefahrtragung
5.1 Der Mieter wird die Mietsache am vereinbarten Ort beim Vermieter
abholen. Die Ausgabe erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten. Ist der
Mieter mit der Abholung säumig, hat er dennoch die Miete ab vereinbartem
Mietbeginn zu entrichten. Wird statt Abholung allenfalls Zustellung
vereinbart, erklärt sich der Mieter mit Postversand, Zustellung durch einen
Paketdienst oder Absendung der Mietsache zur Beförderung auf der Straße
oder per Bahn und dgl. einverstanden. Bei vereinbarter Zustellung/Absendung
gilt die Mietsache mit der Übergabe an den Zusteller/Beförderer als dem
Mieter ordnungsgemäß übergeben.
5.2 Unverzüglich nach der Übergabe hat der Mieter die Mietsache auf etwaige
Mängel oder Transportschäden zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat er
dem Vermieter sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter
die Anzeige, gilt die Mietsache als dem Mieter ordnungsgemäß übergeben, so
dass dieser keine Ansprüche aus etwaiger anfänglicher Mangelhaftigkeit
geltend machen kann.
5.3 Der Mieter hat die Mietsache vor außerordentlichen Unglücksfällen zu
schützen. Er trägt ab der Übergabe die Gefahren außerordentlicher Zufälle
wie insbesondere für Vandalismus-, Feuer- sowie Wasserschäden und
Wetterschläge, darüber hinaus die Sachgefahr, d. h. die Haftung für den
Untergang der Sache.
6 Verwendung, Einsatzort, Untervermietung oder sonstige Weitergabe
6.1 Der Mieter darf die Mietsache nur vertrags- und bestimmungsgemäß
verwenden, nicht auf andere Weise oder zu anderen Zwecken. Jede andere
Verwendung stellt einen Kündigungsgrund dar. Die Mietsache darf nur von
Personen in Betrieb genommen und bedient werden, welche dazu befähigt und
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung
ausreichend eingewiesen sind. Auf die Eignung und die Einweisung des
Bedienpersonals zu achten, ist Sache des Mieters. Nutzt der Mieter die
Mietsache trotz ungenügender Befähigung oder Berechtigung, so haftet er dem
Vermieter für sämtliche durch eine Fehl-bedienung verursachten Schäden und
Nachteile.
6.2 Die Betriebsanleitung und an der Mietsache angebrachte
Bedienungshinweise sind strikt einzuhalten.
6.3 Die Verwendung der Mietsache außerhalb des Gebietes der Republik
Österreichs oder an einem anderen als dem allenfalls vereinbarten
Einsatzort ist dem Mieter untersagt.
6.4 Der Mieter darf die Mietsache weder entgeltlich noch unentgeltlich
dritten Personen überlassen oder sonst weitergeben. Ein Verstoß stellt
einen Kündigungsgrund dar.
7 Miete, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
7.1 Für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Mieter die an Miete
vereinbarten Beträge, wobei mit der Miete ein Gebrauch der Mietsache im
Ausmaß von bis zu (maximal) 8 Stunden pro Werktag (Montag bis Freitag) bzw.
von bis zu (maximal) 40 Stunden pro Arbeitswoche abgegolten ist. Für jede
zusätzliche Einsatzstunde (mehr als 8 Stunden pro Tag oder mehr als 40
Stunden pro Woche oder Einsatz an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen)
schuldet der Mieter zusätzlich den nach Maßgabe der vereinbarten Miete auf
die Stunde aliquot entfallenden Betrag. Minderstunden bzw. Stehzeiten
werden nicht erstattet.
7.2 Sämtliche Nebenkosten der Vertragsabwicklung wie etwa die Kosten für
Verpackung, etwaige Zustellung, Transportversicherung und die Kosten für
die Einweisung von Personal und dgl. sind vom Mieter zu tragen bzw. zu
ersetzen. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren
(Rechtsgeschäftsgebühr und dgl.) trägt der Mieter.
7.3 Mehrere Mieter haften dem Vermieter für alle geschuldeten Zahlungen zur
ungeteilten Hand.
7.4 Falls die Vertragsteile nichts anderes vereinbaren, sind die Mieten am
Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten. Hingegen ist die
Miete für das (angefangene) erste Monat (aliquot) bei Übernahme der
Mietsache zur Zahlung fällig. Dieselbe Fälligkeit (Vertragsbeginn bzw.
Übernahme) gilt auch dann, wenn die Vertragsteile allenfalls eine Mietdauer
von weniger als einem Monat vereinbaren sollten.
7.5 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe
von 12 % p.a.
7.6 Darüber hinaus hat der Mieter alle anderen, von ihm verschuldeten
Schäden, etwa die Kosten für Mahnung und Inkasso sowie die Kosten
anwaltlichen Einschreitens, insbesondere für Mahnschreiben dem Vermieter zu
ersetzen. Leistet der Mieter trotz anwaltlicher Mahnung nicht, hat er im
Fall der Einklagung ungeachtet des § 23 RATG zusätzlich zu den
Prozesskosten die Kosten vorprozessualer Mahnung zu ersetzen.
8 Behandlung, Veränderungen, Besichtigung
8.1 Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung und
Witterungseinflüssen zu schützen. Bis zur Rückstellung der Mietsache ist
der Mieter zu pfleglicher und fachgerechter Behandlung der Sache
verpflichtet.
8.2 Veränderungen oder Eingriffe an der Mietsache sind dem Mieter ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
8.3 Der Mieter hat Besichtigung sowie Untersuchung der Mietsache durch den
Vermieter oder von diesem etwa beauftragte Personen jederzeit zu gestatten.
Er ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft darüber zu geben, an
welchem Ort sich die Mietsache gerade befindet.
9 Sicherstellung
9.1 Auf (gesondertes) einseitiges Verlangen des Vermieters tritt der Mieter
zur Sicherstellung der von ihm mit dem Vertrag übernommenen geldwerten
Verpflichtungen alle werkvertraglichen oder sonstigen Ansprüche aus welchem
Rechtsgrund immer gegen jene Bauherren ab, bei denen die Sache eingesetzt
war oder ist. Im Fall des Verzuges mit der Miete ist der Mieter aber ohne
weitere Aufforderung aus Eigenem verpflichtet, der-artige Ansprüche zur
Abtretung dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben und in seinen Büchern
einen Abtretungsvermerk zu setzen; dies unbeschadet der darüber
hinausgehenden Rechte des Vermieters, die Bauherren von der Abtretung zu
verständigen.
9.2 Wegen der Abtretung etwa anfallende staatliche Gebühren trägt der
Mieter allein.
10 Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
10.1 Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit gerichtlich
(rechtskräftig) festgestellten oder durch den Vermieter schriftlich
ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
10.2 Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer
stehen dem Mieter nicht zu.
13 Haftung, Verlust oder Beschädigung, Schadenersatz, Verjährungsfrist
13.1 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die der Mieter oder das von
ihm eingesetzte Personal verursacht, und zwar auch dann nicht, wenn der
Mieter oder sein Personal von technischem Personal des Vermieters
beaufsichtigt oder eingewiesen wird. Für leichte Fahrlässigkeit, reine
Vermögensschäden, sonstige mittel-bare Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, für Schäden aus
Ansprüchen Dritter haftet der Vermieter in keinem Fall, wobei diese
Haftungsbegrenzung für die Preisbestimmung maßgebend, d. h. eingepreist
ist. Der Mieter erklärt, aus zeitweiligen Störungen oder sonst
unterbliebener Nutzung keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten. Insbesondere
stehen ihm weder Zins-befreiung noch Zinsminderung oder dgl. zu, es sei
denn, der Vermieter hätte eine etwaige Unbrauchbarkeit oder
Gebrauchsbeeinträchtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
13.2 Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden und Nachteile, welche
aus einer unsachgemäßen, sonst vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der
Mietsache durch den Mieter, seine Dienstnehmer oder Dritte, wel-che mit
Willen oder zumindest Wissen des Mieters die Mietsache nutzen,
transportieren usw., entstehen. Für das Verschulden der genannten Personen
haftet der Mieter wie für sein eigenes.
13.3 Der Mieter ist verpflichtet, Schäden, Gebrechen oder Verlust der
Mietsache bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich nach Kenntnis dem
Vermieter anzuzeigen. Im Schadensfall hat er den Vermieter unverzüglich
über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Bei Dieb-stahl, Beschädigungen durch Dritte oder
etwaigen Verkehrsunfällen hat der Mieter Anzeige bei der Polizei-behörde zu
erstatten. Verschuldet der Mieter eine Beschädigung oder gar den Verlust
der Mietsache, hat er dem Vermieter Ersatz in Höhe des vollen
Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Ein Abzug
„neu für alt“ ist ausgeschlossen. Schadensbedingter Mietentgang
(Stehzeiten) ist zu ersetzen.
13.4 Verwendet der Mieter die Mietsache unter Missachtung bzw. Verletzung
der vertragsgemäßen Nutzungsauflagen (nicht genehmigte Änderung des
Einsatzortes, Weitergabe an Dritte oder Verzögerung der Rückstellung usw.),
haftet er dem Vermieter für den Verlust, die Zerstörung bzw. Beschädigung
der Mietsache verschuldensunabhängig, somit ohne Rücksicht darauf, ob der
Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung durch sein Verschulden oder das
seiner Hilfspersonen, durch unvorhersehbare Ereignisse wie etwa Unfall,
höhere Gewalt oder Vandalismus und dgl. verursacht worden ist.
13.5 Schadenersatzansprüche verjähren, wenn sie der Geschädigte nicht
binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Schaden und der Person
des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis
erlangt, gerichtlich geltend macht, längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren
nach dem schaden-stiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
14 Versicherung, Schadenanzeige, Selbstbehalt
14.1 Die Mietsache ist auf Kosten des Mieters bei einer
Versicherungsunternehmung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden, Raub
sowie Diebstahl angemessen zu versichern. Für den Versicherungsschutz sorgt
der Vermieter nach freiem Ermessen, es sei denn, ausnahmsweise wäre
vereinbart, dass der Mieter gegen Nachweis gegenüber dem Vermieter durch
Vorlage der Polizze die Versicherung abzuschließen hätte.
14.2 Im Schadensfall ist der Mieter zur unverzüglichen Schadenanzeige
verpflichtet. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener
Schadenanzeige haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Nachteile.
14.3 Einen im Schadensfall etwa anfallenden Selbstbehalt hat der Mieter zu
tragen.
15 Außerordentliche Kündigung
15.1 Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Vertrag schriftlich
jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen.
15.2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter wegen
schwerwiegender Leistungsstörungen die Fort-setzung des
Vertragsverhältnisses unzumutbar ist; dies ist insbesondere (dann) der
Fall, wenn der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch von der
Mietsache macht, wenn er die Miete und/oder Nebenkosten trotz
Nachfristsetzung von 7 Tagen nicht zahlt oder wenn er etwa ohne vorherige
schriftliche Zustimmung die Mietsache an einem anderen als dem vereinbarten
Einsatzort nutzt oder sonst verbringt, des Weiteren bei jedem schwerwiegen
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Zu außerordentlicher Kündigung
ist der Vermieter überdies berechtigt, wenn der Mieter bei der Verwendung
der Mietsache Rechtsvorschriften miss-achtet oder der Mieter bei Abschluss
des Vertrages über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Bonität)
un-richtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren
Kenntnis der Vermieter den Miet-vertrag nicht abgeschlossen hätte.
15.3 Eine außerordentliche Kündigung steht dem Vermieter des Weiteren zu,
wenn sich die wirtschaftliche Lage des Mieters und/oder für ihn
Sicherstellung leistender Dritter erheblich verschlechtert (etwa bei
Feststellung von Reorganisationsbedarf, Moratoriumsvereinbarungen oder
Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens usw.).
16 Rückstellung der Mietsache, Verzögerung der Rückstellung
16.1 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund immer, ist die
Mietsache an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, von dem Mieter
nach Wahl des Vermieters entweder transportfähig zur Abholung
bereitzuhalten oder an die vom Vermieter angegebene inländische
Übernahmestelle zurückzustellen; dies in einem Zustand, der sich vom
einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche
Abnützung unterscheidet. Für übermäßigen Verschleiß steht der Mieter ein.
Als ordnungsgemäß zurück-gestellt gilt die Sache erst, wenn sie in
vertragsgemäßem Zustand, und zwar vollständig, funktionstüchtig und
gereinigt beim Vermieter oder bei der vereinbarten anderen Übernahmestelle
einlangt.
16.2 Im Fall verzögerter Rückstellung ist der Mieter vorbehaltlich weiterer
Ansprüche des Vermieters zur Fort-zahlung der Miete bis zur tatsächlichen
Rückstellung verpflichtet.
16.3 Gefahr und Kosten der Rückstellung (Verpackung, Transport und dgl.)
trägt der Mieter. Wird die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand
zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des
Mieters herzustellen, etwa hat der Mieter dem Vermieter bei beschädigter
Rückstellung die Reparatur-kosten, bei unterbliebener Reinigung die
Reinigungskosten zu ersetzen. Ist eine Reparatur erforderlich, hat der
Mieter dem Vermieter für die Zeitspanne zwischen Rückstellung und
durchgeführter Reparatur („Stehzeiten“) durch Fortzahlung der Miete einen
Ausgleich zu leisten.
17 Datenschutz, E-Mail-Korrespondenz
17.1 Durch Genehmigung der vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB)
erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die ihn oder sein
Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten vom Vermieter insoweit
erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt, überlassen, übermittelt werden,
als dies entweder zur Erfüllung des Vertrages notwendig und zweckmäßig ist
oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
17.2 Des Weiteren bestätigt der Mieter durch Genehmigung der AMB, über die
ihm datenschutzrechtlich gemäß den Bestimmungen der Art. 12 ff DSGVO
zustehenden Rechte informiert zu sein, und zwar Auskunfts-recht, die Rechte
auf Berichtigung und Löschung, weiters das Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und
das für den Fall unrechtmäßiger Daten-verwendung zustehende
Beschwerderecht.
17.3 Detaillierte Informationen in Bezug auf den Schutz von
personenbezogenen Daten hat der Vermieter dem Mieter im Wege seiner
Datenschutzerklärung gesondert erteilt.
17.4 Der Vermieter ist berechtigt, die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit dem
Mieter in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Durch Genehmigung der AMB
bestätigt der Mieter, in Kenntnis der damit verbunden Risiken (vor allem
Zugang, Geheimhaltung, Verlust oder Veränderung von Nachrichten im Zuge der
Über-mittlung usw.) zu sein sowie in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen,
dass die E-Mail-Korrespondenz mit dem Vermieter nicht in verschlüsselter
Form abgewickelt wird.
Geschäftsbedingungen für Beleuchtungs- und Beschallungstechniker
Stand Januar 2016
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Soundtechnik Nagler und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft (insbesondere Verkauf, Vermietung, Sach- und Dienstleistungen, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.sound-nagler.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.9. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten zu erbringen ist.
4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua. (Beistellungen)
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, die andere Hälfte bei Leistungsbeginn fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10 Unsere Ansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens sind wir berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Vereinbartes Rücktrittsrecht/Stornogebühr
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird von uns vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise ist uns uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen.
8.3. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
8.4. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitungen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben
8.5. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes - ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
8.6. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns vollständiger Auf- bzw. Abbau zu ermöglichen ist) seitens des Kunden ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.
8.7. Vom Kunden sind während unserer Leistungserbringung (einschließlich An- und Abbau sowie einer allfälligen Lagerung von Geräten etc.) in ausreichender Zahl Hilfskräfte beizustellen und geben wir dies vor Vertragsabschluss bekannt.
8.8. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheberrechtlicher Natur, einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Auf diese weisen wir Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat.
8.9. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.
8.10. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich in ausreichender Menge und Größe versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materialien ebenso wie Toiletteanlagen zur Verfügung zu stellen.
9. Leistungsausführung (Aufbau, Betrieb, Abbau)
9.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
9.3 Unsere Leistungspflichten umfassen Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Übernehmen wir vertraglich den Transport, können wir hiefür auch Dritte heranziehen.
9.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.5. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Kopien. Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Auf- und Abbauzeiten, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus unserer Praxiserfahrung dar.
9.6. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm benannten Ansprechpartner sowie der zuständigen Behörden.
9.7 Bei einer wesentlichen Änderung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B. nicht von uns verursachte über die vereinbarte Zeit hinausgehende Probendauer) sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn wir schriftlich darauf hingewiesen haben.
9.8 Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten.
9.9. Ist uns der Abtransport von Geräten und Material aufgrund nicht uns zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich (z.B. augrund geltenden Nachtfahrverbotes), werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort gelagert.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Berechtigte Anweisung und Außerbetriebsetzung
11.1. Wir sind berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für unsere Geräte und Anlagen oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
11.2. Ebenso dürfen wir die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird.
11.3. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der unternehmerische Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen.
11.4. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, sind wir berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Kunde hat diesfalls auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
12. Gefahrtragung
13. Annahmeverzug
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt (Kauf)
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter / AKM
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und trägt dieser die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens eine Stunden nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber dem unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19. Besondere Bestimmungen zur Miete
19.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in einem Übergabeprotokoll vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die Mietdauer.
19.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kaution in Höhe von 30%__zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
19.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart,
zu retournieren.
19.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
19.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen, und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
19.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
19.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (zB Überdachung bei oben air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
19.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Mietgegenscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
19.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
19.10. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
19.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen.
19.12, Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
19.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überbindet. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
19.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
21. Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht.
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.